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Gemeinsames Positionspapier zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit Holz aus illegalen Quellen

Illegaler Holzeinschlag stellt eine ernste Bedrohung für Wälder dar, da er den Prozess der Waldvernichtung und Waldschädigung fördert, der für etwa 20 % der CO2-Emissionen verantwortlich ist, eine große und weiter wachsende Anzahl von Waldökosystemen, Tier- und Pflanzenarten bedroht, sowie eine nachhaltige Waldwirtschaft und Entwicklung verhindert.

 

Es besteht nachweislich eine Verbindung zwischen illegalem Holzeinschlag und dem organisierten Verbrechen, Geldwäsche und Bürgerkriegen (wie etwa in Liberia, Myanmar/Burma und der Demokratischen Republik Kongo). Schätzungen der Weltbank zufolge könnte Ländern mit großen Waldbeständen durch illegale Machenschaften jährlich ein Verlust von 15 Milliarden US-Dollar entstehen, ein Zehntel des Wertes des weltweiten Holzhandels. Die direkten Kosten allein in Kamerun werden auf 100 Millionen US-Dollar pro Jahr geschätzt. Die wirtschaftlichen Kosten des andauernden Waldverlustes sind im Vergleich zum Nutzen der lebenswichtigen Umweltleistungen - wie etwa der Speicherung von Kohlenstoff oder das Genmaterial der Flora und Fauna des Waldes - sogar noch höher.

 

 

Als Großabnehmer von Holz mit einem Anteil von schätzungsweise 16 bis 19 Prozent an den Einfuhren von illegal geschlagenem Holz, ist die EU in der Pflicht, die dadurch bedingten Auswirkungen auf Waldökosysteme zu reduzieren, gleich wo diese Auswirkungen sichtbar werden. Die EU muss jetzt handeln, um das Problem des illegalen Holzeinschlags mit seinen weit reichenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen anzugehen: Auf EU-Ebene bedarf es einer wirkungsvollen Gesetzgebung, um zu gewährleisten, dass nur Holz und Produkte auf Basis von Holz aus legalen Quellen auf den EU-Markt gelangen. Diese Gesetzgebung muss die Regierungen der Mitgliedsstaaten sowie Unternehmen in die Pflicht nehmen, die von ihnen zu verantwortenden ökologischen und sozialen Auswirkungen auf die Waldgebiete der Welt zu reduzieren und damit Beispiel zu sein für eine Reform des internationalen Forstsektors.

 

 

Nach sechsjähriger Debatte begrüßen viele zivilgesellschaftlichen Organisationen diesen Gesetzesvorschlag. Allerdings ist der von der Kommission vorgelegte Gesetzesentwurf zu schwach, um diese Ziele erreichen zu können. Deswegen drängen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) den Rat und das Europäische Parlament,

grundlegende Änderungen vorzunehmen, um dieses Gesetz zu einem wirksamen und somit glaubhaften Instrument im Kampf gegen die illegale Waldzerstörung zu machen.

 

 

Die wichtigsten  Empfehlungen seitens der NGOs:

Das umfassende Ziel der NGO-Verfasser ist der Schutz des Klimas und der Artenvielfalt, die Förderung der vom Wald abhängigen Gemeinden sowie die Schaffung von globaler Nachhaltigkeit und verantwortungsbewusster Regierungsführung (sog. Good Governance). Die EU hat auf diesem Gebiet viele multilaterale Umweltschutzabkommen und internationale Konventionen unterzeichnet. Die Verordnung, illegal geschlagenes Holz vom EU-Markt auszuschließen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Forst- und Holzwirtschaft zu schaffen, liefert hierzu einen Beitrag. Darüber hinaus sollte sie durch Schaffung wirksamer Anreize illegalen Holzeinschlag verhindern und einen wirksamen Schutz sowie eine nachhaltige Nutzung von Waldressourcen erreichen.

 

  1. Definition illegaler Handlungen und Schaffung eindeutiger Straftatbestände. 
  2. Sicherstellen des Nutzens für Klima, Artenreichtum und vom Wald abhängige Gemeinden sowie Förderung von Nachhaltigkeit und Good Governance im Herkunftsland. 
  3. Erweiterung der Pflicht zur Durchführung einer Sorgfaltsprüfung auf alle Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf den europäischen Markt bringen.
  4. Straffung und Klärung der Anforderungen an die Sorgfaltsprüfungs-Systeme. 
  5. Festlegung der Richtlinien für ein verlässliches Risikobewertungsverfahren in der EU.
  6. Einführung eines Verfahrens zur Kontrolle und Gewährleistung einer glaubwürdigen und unabhängigen Überwachung und Überprüfung. 
  7. Ausstattung der zuständigen innerstaatlichen Behörden mit Vollmachten zur Untersuchung von Verbrechen und mutmaßlichen Rechtsverstößen sowie zur unverzüglichen Einleitung von Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung und Verfolgung von Straftätern. 
  8. Bildung eines wirkungsvollen EU-Rahmens für Mindestsanktionen und -strafmaße innerhalb der gesamten Europäischen Union. 
  9. Schließen der Gesetzeslücke, indem alle Holzprodukte erfasst werden.
  10. Sicherstellung des sofortigen Inkrafttretens und der Umsetzung dieser Verordnung.

 

 

 

1. Definition illegaler Handlungen und Schaffung eindeutiger Straftatbestände – Art. 1, Art. 3

 

Die Verordnung verlangt zwar von den Marktteilnehmern, dass sie auf ein System der Sorgfaltsprüfung zugreifen können, mit dem sie das Risiko, dass illegales Holz in ihre Lieferkette gelangt, bewerten können. Sie bietet jedoch weder eine Definition für illegale Handlungen noch macht sie deutlich, was ein Vergehen darstellt. Dies stellt ein ernst zu nehmendes Hemmnis bei der Durchsetzung dieses Gesetzes dar. 

 

Der Vorschlag sollte so abgeändert werden, dass ausdrücklich als Verstoß gewertet wird, wenn ein Martkteilnehmer es unterlässt, ein System der Sorfaltsprüfung einzurichten und/oder zu betreiben, das den Anforderungen der Verordnung entspricht, und wenn Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die illegal geschlagen, übernommen, verkauft, gehandelt oder in Besitz genommen wurden, soweit dies vorsätzlich, bewusst oder grob fahrlässig herbeigeführt oder herbeizuführen versucht wird.

 

 

 

2.      Sicherstellen des Nutzens für Klima, Artenvielfalt und vom Wald abhängige Gemeinden sowie Förderung von Nachhaltigkeit und Good Governance im Herkunftsland - Art. 2

 

Die Verbraucher in der Europäischen Union müssen die Garantie haben, dass das von ihnen gekaufte Holz und die entsprechenden Holzprodukte aus legalen Quellen stammen und nicht zur weiteren Umweltzerstörung beitragen. Die Verordnung muss zum Sicherstellen des Nutzens für Klima, Biodiversität und vom Wald abhängige Gemeinden, sowie zur Förderung von Nachhaltigkeit und Good Governance im Herkunftsland geändert werden. Der Geltungsbereich des anwendbaren Rechts laut Artikel 2 sollte so erweitert werden, dass sämtliche maßgeblichen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes zur ökologisch, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit in der Waldwirtschaft sowie Menschenrechts- und Arbeitsschutzgesetze, Eigentums-, Steuer- und Handelsgesetze mit umfasst werden. Er sollte sich nicht nur auf die Gesetze, zur unmittelbaren Sicherung und Bewirtschaftung des Waldbestands beschränken.

 

 

 

3.      Erweiterung der Pflicht zur Durchführung einer Sorgfaltsprüfung auf alle Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf den europäischen Markt bringen - Art. 2, Art. 4, Präambel 12 (streichen), Präambel 14

 

Diese Verordnung muss für ALLE Marktteilnehmer gelten, die auf dem europäischen Markt Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (nicht nur für Marktteilnehmer, die das Holz oder das Holz enthaltende Produkt als Erste am Gemeinschaftsmarkt einführen). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Sorgfaltsprüfung muss auf alle Marktteilnehmer erweitert werden, um eine lückenlose Nachverfolgung vom Waldgebiet bis zum Einzelhandel zu gewährleisten. Werden nicht sämtliche Marktteilnehmer erfasst, so steigt das Risiko des Verkaufs von illegalem Holz oder Holzprodukten an den Verbraucher erheblich.

 

 

 

 

 

 

4.      Straffung und Klärung der Anforderungen an die Sorgfaltsprüfungs-Systeme Präambel 15, - Art. 1 und 4

 

Der Rat und das Europäische Parlament müssen diejenigen Kriterien und Prinzipien straffen und deutlicher machen, die ein wirksames System der Sorgfaltsprüfung ausmachen und von den Marktteilnehmern (Händlern, Handelsgesellschaften usw.) die Übernahme eines hinreichenden Systems der ‘Sorgfaltsprüfung’ innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens verlangen. Die Marktteilnehmer brauchen rechtliche Klarheit und Rechtssicherheit darüber, was legal und was nicht legal ist. Zu den strengeren Kriterien gehören beispielsweise folgende Anforderungen an die Marktteilnehmer:

 

-          Sicherstellen, dass die Holzprodukte über die gesamte Lieferkette hinweg den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und zwar durch Rückverfolgungssysteme sowie durch Prüfungen/Verifizierung mittels unabhängiger Dritter,

 

-          Unverzügliche Vorlage der Dokumentation zum Nachweis der Rechtskonformität ihres Holzes und ihrer Holzerzeugnisse mit Angaben zum Herkunftsland (also wo das Holz geschlagen wurde, nicht wo es zuletzt verarbeitet wurde), zur Gattung (wissenschaftliche Bezeichnung), zum Volumen, Wert und Gewicht, zu den an der Lieferung von Holz und Holzprodukten beteiligten Lieferanten sowie jene, an die diese Produkte geliefert werden sollen;

 

 

 

5. Festlegung der Richtlinien für ein verlässliches Risikobewertungsverfahren in der EU - Art. 4, (5 und 7)

 

Die Mitgliedsstaaten müssen gewährleisten, dass unabhängige, objektive und transparente Verfahren zur Risikovorsorge eingerichtet werden. Die Verordnung muss auf EU-Ebene klar definierte Kriterien für Marktteilnehmer hinsichtlich der Verwendung von Verfahren zur Risikovorsorge formulieren, aufgrund derer entschieden werden kann, welche Produkte der Risikovorsorge oder welche Dienstleister für Überwachungs- und Kontrollaufgaben es gibt. Dadurch werden Schwachstellen und unterschiedliche Standards der Risikovorsorge vermieden und die Rechtsunsicherheit gemindert. Es sollten deshalb Änderungen vorgenommen werden zu folgenden Angaben:

 

a) Worin besteht ein Verfahren zur Risikovorsorge,

b) Wie wird dieses umgesetzt,

c) Wie tragen Kommission und Mitgliedsstaaten zur  Festlegung des Risikoniveaus bei und was sollten Marktteilnehmer tun, wenn sie sich mit dem Risiko illegaler Holzbeschaffung und einer illegalen Geschäftssituation konfrontiert sehen. 

 

 

 

6.      Einführung eines Verfahrens zur Kontrolle und Gewährleistung einer glaubwürdigen und unabhängigen Überwachung

 (Art. 5 und 7)

 

Der Gesetzesvorschlag stützt sich auf private Systeme der Legalitätsprüfung und Risikovorsorge (in der vorgeschlagenen Verordnung als ‘Überwachungsorganisationen’ bezeichnet). Umweltorganisationen sind darüber besorgt, dass einige der bestehenden Programme nicht robust genug sind und sie deshalb möglicherweise keinen zuverlässigen Legalitätsnachweis liefern. Außerdem gibt es Bedenken, dass die innerstaatliche Einrichtung des Zulassungsverfahrens zu unterschiedlichen Standards und Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.

 

Im Hinblick auf die Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU empfehlen wir Folgendes:

-          Die Zulassung von Überwachungsorganisationen sollte zentral auf EU-Ebene erfolgen,

-         Die Europäische Kommission sollte aufgrund der von den EU-Mitgliedsstaaten übermittelten Informationen verantwortlich zeichnen für die Beurteilung von Bewerbungen und jeweils entscheiden, ob eine Anerkennung erteilt wird,

-          In regelmäßigen Abständen oder aufgrund eines begründeten Interesses von Dritten sollten Prüfungen stattfinden, um sicher zu stellen, dass die Überwachungsorganisationen die Anforderungen erfüllen.

-         Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation wird ausgesetzt oder zurückgezogen, wenn sich herausstellt, dass sie die in der Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

 

Die dieser Verordnung beigefügte Anforderungsliste ist unzureichend und sollte im Hinblick auf die Wahrung der Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit der Überwachungsorganisationen geändert werden. Diese sollten angemessene forstwirtschaftliche Fachkenntnisse und Erfahrung nachweisen können und sowohl rechtlich wie auch finanziell unabhängig sein von dem Marktteilnehmer, den sie zertifizieren.

 

 

 

7.      Ausstattung der zuständigen innerstaatlichen Behörden mit Vollmachten zur Kontrolle des Handels mit Holz und Holzerzeugnissen, zur Untersuchung von Verbrechen und mutmaßlichen Rechtsverstößen sowie zur unverzüglichen Einleitung von Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung und Verfolgung von Straftätern - Art 7

 

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten sollten über eine Vollmacht verfügen, sowohl die Überwachungssysteme als auch die einzelnen Marktteilnehmer nötigenfalls wiederholt zu kontrollieren. Zu diesen Kontrollen gehören regelmäßige Prüfungen, Vor-Ort-Untersuchungen, Nachforschungen und Ermittlungen, nicht angekündigte Kontrollen, Razzien und verdeckte Operationen. Besteht der Verdacht, dass gravierende Rechtsverstöße stattgefunden haben, sollten die zuständigen innerstaatlichen Behörden mit ausreichenden Vollmachten ausgestattet sein, um eine umfangreiche Untersuchung und sofortige Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung (wie etwa Stilllegung von Transportfahrzeugen, Beschlagnahme oder Einzug von Holz oder Holzerzeugnissen usw.) einleiten zu können.

 

 

 

8.      Bildung eines wirkungsvollen EU-Rahmens für Mindestsanktionen und -strafmaße innerhalb der gesamten Europäischen Union - Art. 12a (neu), Art. 13

 

Sanktionen und Strafmaßnahmen sollten die nötige Härte aufweisen, um Marktteilnehmer von der Beteiligung am Handel mit illegalem ´Holz abzuschrecken. Wenn ein Marktteilnehmer es unterlässt, ein System der Sorgfaltsprüfung einzurichten oder zu betreiben, das sämtliche Anforderungen der Verordnung erfüllt, so ist dies ebenfalls in angemessener Weise zu ahnden.

 

Die vorgeschlagene Verordnung sieht unter Rückgriff auf bestehendes EU-Recht in ähnlichen Bereichen (etwa die EU-Verordnung über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei) vor, den Einsatz von strafrechtlichen, finanziellen oder verwaltungsrechtlichen Strafmaßnahmen zu empfehlen und Strafmaßnahmen des folgenden Sanktionstypus’ anzuwenden:

 

·         Geldstrafen sind im Verhältnis zu den Steuerausfällen und Umweltschäden festzusetzen, die durch die Rechtsverstöße bedingt wurden, und betragen wenigstens das ‘X’-fache des Wertes des Holzes oder der Holzprodukte, der durch den Verstoß gegen die Verordnung erzielt wurde.

·         Die Mitgliedsstaaten [können/müssen] die zuständigen innerstaatlichen Behörden mit der Vollmacht zur Beschlagnahme des Holzes oder der Holzprodukte ausstatten, die entgegen den Vorschriften der Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

 

·         Unbeschadet sonstiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu öffentlichen Mitteln dürfen Mitgliedsstaaten Marktteilnehmern, die des Verstoßes gegen die Verordnung überführt wurden, keine öffentliche Hilfe im Rahmen eines innerstaatlichen Hilfsprogramms oder aus Gemeinschaftsmitteln zuweisen.

 

 

 

9.      Schließen der Gesetzeslücke, durch die bestimmte Holzprodukte nicht erfasst werden - Präambel 13, Art. 2, Art. 12

 

SÄMTLICHE Holzerzeugnisse, die illegales Holz enthalten könnten, müssen von der Verordnung erfasst werden. Der Rat und das Europäische Parlament müssen die Lücke schließen, die Ausnahmen für bestimmte Holzprodukte zulässt, und gewährleisten, dass auch Holzprodukte, die in der Energieerzeugung eingesetzt werden (sowie andere Holzprodukte, die zukünftig möglicherweise unter das obligatorische Nachhaltigkeitskriterium fallen) unter dieses Gesetz fallen.

 

 

 

10.  Sicherstellen der sofortigen Anwendung dieser Verordnung

 

Die Verordnung wird unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten wirksam. Waldvernichtung und Waldschädigung sind dringende Angelegenheiten. Es ist wichtig, dass eine eindeutige und ausführliche Verordnung auf EU-Ebene gewährleistet ist, um die Operationalisierung in den EU-Mitgliedsstaaten möglichst gering zu halten. Die Anwendung darf nach dem Inkrafttreten nicht zwei weitere Jahre verzögert werden. Die Präambel 23 ist entsprechend zu streichen.

 

 

 

 

 

Die unterzeichnenden Organisationen und Ansprechpartner:

 

?       Greenpeace:  Corinna Hölzel, Campaignerin Biodiversität, Tel : 040-30618258, E-Mail : Corinna.Hoelzel@greenpeace.de

 

?       WWF: Nina Griesshammer,  Referentin für Forstpolitik und Tropenwald, Tel : 069-79244194, E-Mail: griesshammer(at)wwf.de

 

?       BUND: László Maráz, Sprecher AK Wald, Tel: 030-6781 775-89, E-Mail: maraz@forumue.de

 

?       Nabu: Jörg Andreas Krüger, Fachbereichsleiter Naturschutz und Umweltpolitik, Tel: 030-284 9841601, E-Mail: Joerg.Krueger(at)nabu.de

 

?       Oro Verde: Dr. Elke Mannigel, Internationale Projektkoordination, Tel: 0228-24290-12, E-Mail: emannigel(at)oroverde.de

 

?       ARA (Arbeitsgemeinschaft Regenwald und Artenschutz): Wolfgang Kuhlmann, Geschäftsführer, Tel.  0521-6 59 43, E-Mail: wolfgang.kuhlmann(at)araonline.de

 

?       Pro REGENWALD: Hermann Edelmann, Koordinator, 089-359 8650, E-Mail:raubbau(at)wald.org

 

?       Pro Wildlife: Sandra Altherr, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Tel: 089-81299509, E-Mail: sandra.altherr@prowildlife.de

 

?       Klima-Bündnis mit indigenen Völkern der Regenwälder: Dr. Andreas Kress, Referent für Wald und Holz, Tel: 069-717139-0, E-Mail: a.kress@klimabuendnis.org

 

 

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